Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juli 2007
§ 30

§ 30 – Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt

(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. (2) Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

Kurz erklärt

  • Die Zusatzqualifikation kann auf Antrag des Auszubildenden geprüft werden.
  • Der Auszubildende muss nachweisen, dass er die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse hat.
  • Die Prüfung für die Zusatzqualifikation erfolgt gesondert.
  • Sie findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung statt.
  • Der Antrag muss glaubhaft gemacht werden.